Nichteinreichen der Steuererklärung
Zudem können solche Steuerpflichtige wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden (siehe dazu Art. 174 DBG sowie § 234 StG; beide Gesetze sehen je eine Busse bis Fr. 1'000.00, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.00 vor).
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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