Zuzug aus einer Zürcher Gemeinde
Ab 01.01.2017 wechselt der Kanton Zürich zum Zuzugsprinzip.

Bis 31.12.2016
Die Steuerpflicht in Zell beginnt am 1.1. des dem Zuzug folgenden Jahres. Im Folgejahr wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Wir bitten Sie, die Höhe Ihrer provisorischen Rechnung zu prüfen und uns allfällige Änderungen mitzuteilen.

Ab 01.01.2017
Die Steuerpflicht in Zell beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Wir bitten Sie, die Höhe Ihrer provisorischen Rechnung zu prüfen und uns allfällige Änderungen mitzuteilen.

Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde
Ab 01.01.2017 wechselt der Kanton Zürich zum Zuzugsprinzip.

Bis 31.12.2016
Die Steuerpflicht in Zell endet am 31.12. des Wegzugjahres. Zu Beginn des folgenden Jahres stellen wir Ihnen die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr zu, welche noch in Zell einzureichen ist.

Ab 01.01.2017
Bei Wegzug in eine andere Zürcher Gemeinde sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr in Zell steuerpflichtig. Die neue Wohnsitzgemeinde ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Zuzug aus einem anderen Kanton
Die Steuerpflicht in Zell beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Wir bitten Sie, die Höhe Ihrer provisorischen Rechnung zu prüfen und uns allfällige Änderungen mitzuteilen.

Wegzug in einen anderen Kanton
Bei Wegzug in einen anderen Kanton sind natürliche Personen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr in Zell steuerpflichtig. Der neue Wohnsitzkanton ist auch für die Rückerstattung aller Verrechnungssteuern für die Fälligkeiten des Wegzugsjahres zuständig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern sind dem Steuerpflichtigen in der Regel zurückzuerstatten. Eine Vergütung kann aber gekürzt oder verweigert werden, wenn Einschätzungen aus Vorperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch Ausstände aus früheren Jahren bestehen.

Zuzug aus dem Ausland
Die Steuerpflicht in Zell beginnt mit dem Zuzugsdatum. Sie werden ein Formular über Angaben von Einkommen und Vermögen erhalten, damit eine provisorische Steuerrechnung ab Zuzug bis Ende Jahr erstellt werden kann. Allenfalls erhalten Sie die provisorische Rechnung ohne vorgängige Kontaktaufnahmen. Wir bitten Sie in diesen Fällen, die Höhe Ihrer provisorischen Rechnung zu prüfen und uns allfällige Änderungen mitzuteilen.

Wegzug ins Ausland
Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in Zell und gleichzeitig werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig. Bitte nehmen Sie mindestens einen Monat vor der Abreise telefonisch oder persönlich mit uns Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen besprochen werden kann.

Heirat
Ab 01.01.2014 haben die Ehegatten bereits im Heiratsjahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Das heisst, die Ehegatten werden neu bereits im Jahr der Heirat rückwirkend für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bis 31.12.2013
Beide Partner werden bis Ende des Jahres in dem sie geheiratet haben, getrennt besteuert. Ab 01. Januar der folgenden Steuerperiode wird den Ehepartnern eine gemeinsame, geschätzte Steuerrechnung zugestellt. Diese kann jedoch auf Antrag der Ehepartner geändert werden.

Trennung/Scheidung
Durch die Trennung/Scheidung werden beide rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode als Einzelpersonen steuerpflichtig. Beiden Personen wird ein Fragebogen über Einkommen und Vermögen zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung für das ganze Jahr erstellt werden kann. Falls bereits Zahlungen an die gemeinsame für das Ehepaar ausgestellte Steuerrechnung geleistet wurden, bitten wir von beiden innert 30 Tagen um schriftliche Mitteilung, wie das gemeinsam bezahlte Guthaben aufzuteilen ist. Ohne die beiden schriftlichen Mitteilungen oder bei keiner Übereinstimmung werden die geleisteten Zahlungen bis zum Datum der Trennung je zur Hälfte aufgeteilt.

Tod
Der Tod eines Ehepartners gilt als Beendigung der Steuerpflicht als Ehepaar und als Beginn der Steuerpflicht für den überlebenden Ehepartner bzw. -partnerin. Im Kalenderjahr ist daher für den Zeitraum 1. Januar bis zum Todestag eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Für den Rest des Jahres erhält der überlebende Ehegatte einen Fragebogen über Angaben von Einkommen und Vermögen, damit eine provisorische Steuerrechnung ausgestellt werden kann.

Zugehörige Objekte