Heimatschutz
Ob und wie ein Schutzobjekt erhalten werden soll, entscheidet sich erst im Rahmen einer definitiven Schutzabklärung. Ist bei einem inventarisierten Objekt eine definitive Abklärung notwendig, so wird dem Grundeigentümer dies schriftlich mitgeteilt. Diese Anordnung bewirkt ein Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der Baubehörde Zell Änderungen vorzunehmen. Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn nicht innert Jahresfrist eine dauernde Anordnung getroffen wird.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Planung und Bau | 052 397 03 15 | bauamt@zell.ch |