Baugesuch
Verfahrensarten
Das baurechtliche Verfahren kennt zwei Verfahrensarten, nämlich:
Ordentliches Verfahren
- Für bedeutende Vorhaben
- Rechte Dritter können berührt werden
- Aussteckung und Ausschreibung
Das ordentliche Verfahren gilt für alle grösseren Bauprojekte, bei denen neben den Interessen der Gesuchstellenden auch solche von Dritten (Nachbarn, Natur- und Heimatschutzverbände usw.) berührt werden könnten. Das Vorhaben ist deshalb mit einem Baugespann oder Bauprofil auszustecken und in den amtlichen Publikationsorganen (Der Tössthaler, Amtsblatt des Kantons Zürich) auszuschreiben.
Anzeigeverfahren
- Für Vorhaben untergeordneter Bedeutung
- Nach der Beurteilung des örtlichen Bauamts werden keine Rechte Dritter berührt oder deren Einverständnis liegt vor
- Keine Aussteckung und Ausschreibung notwendig
Das Anzeigeverfahren gilt für kleinere Bauvorhaben wie z.B. Vordächer, Balkone, Kamine, Dachflächenfenster, Veränderungen von Fassadenöffnungen, Reklamen etc. Das Bauamt entscheidet, ob das Anzeigeverfahren zur Anwendung gelangt.
Verfahrensablauf
Alle Baugesuche und Gesuche um Erteilung weiterer für die Ausführung des Bauvorhabens notwendigen Bewilligungen sind in der nötigen Anzahl beim Bauamt Zell einzureichen.
Ausserhalb von Bauzonen sowie im Bereich von Staatsstrassen, Gewässern und Wäldern ist jedoch zusätzlich die Beurteilung der Baudirektion des Kantons Zürich erforderlich.
Das Bauamt prüft, ob die Unterlagen und die Aussteckung den Vorschriften entsprechen, andernfalls ordnet es innert drei Wochen die Änderung oder Ergänzung an.
Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, wird das Bauprojekt mit den nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über die Gesuchstellenden in den öffentlichen Publikationsorganen publiziert. Die Gesuchsunterlagen liegen während 20 Tagen öffentlich auf.Sollen Rechte aus einem Bauvorhaben geltend gemacht werden (Rekurse), so ist beim Bauamt Zell während der 20-tägigen Auflagefrist der baurechtliche Entscheid zu verlangen. Wer diesen Entscheid nicht fristgemäss verlangt, hat jegliches Rekursrecht verwirkt.
Nach der Vorprüfung trifft die Planungs- und Baukommission ev. in Zusammenarbeit mit dem Kanton Zürich die baurechtlichen Entscheide. Die Behandlungszeit beträgt in der Regel nicht länger als 2 Monate.
Das Anzeigeverfahren endet 30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Gesuchsunterlagen.
Baubewilligungen sind 3 Jahre gültig. Der Fristenlauf beginnt, sobald der baurechtliche Entscheid rechtskräftig ist.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Planung und Bau | 052 397 03 15 | bauamt@zell.ch |